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Aufbewahrung von Schusswaffen

Der Besitz von erlaubnispflichtigen Schusswaffen und Munition ist mit der Pflicht verbunden, diese sicher aufzubewahren (§ 36 WaffG, § 13 AWaffV). Die getroffenen Maßnahmen sind der zuständigen Behörde nachzuweisen, welche auch zu deren Überprüfung am Ort der Aufbewahrung berechtigt ist.

Die Abteilung Waffenrecht der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich bietet zum Thema ein Informationsblatt mit einer Übersicht der erforderlichen Behältnisse sowie einem Auszug der gesetzlichen Vorschriften an.