Unser Verein

Satzung

in der Fassung vom .
Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Wurftaubenclub Landscheid e.V.“. Er wird im Folgenden kurz WTC genannt.
Der Verein hat seinen Sitz in Landscheid und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Wittlich unter Nr. 10420 eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Aufgaben und Ziele
Aufgaben und Ziele des WTC sind:
  1. Pflege und Förderung des jagdlichen und sportlichen Schießens.
Die Aufgaben und Ziele werden verwirklicht durch:
  1. Den Einsatz für und bei Aus- und Fortbildungsmaßnahmen.
  2. Eine Zusammenarbeit mit gleichorientierten Verbänden und Organisationen
  3. Verbindung zu Behörden und Fachverbänden aufzunehmen.
  4. Förderung der Öffentlichkeitsarbeit durch mediale Zusammenarbeit.
Eine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit des WTC ist ebenso ausgeschlossen wie die Beschäftigung mit parteipolitischen oder religiösen Fragen. Er steht auf dem Boden des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
Zur Verwirklichung der Aufgaben und Ziele ist ein korporativer Beitritt zu anderen Organisationen möglich. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung.
Gemeinnützigkeit und Auflösung des Vereins
Die Durchführung der in Artikel 2 bezeichneten Aufgaben und Ziele des WTC dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch vertragsfremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit beschlossen werden. In diesem Fall bestellt die Mitgliederversammlung einen Liquidator.
Das nach Durchführung der Liquidation verbleibende Restvermögen fällt der Viktor-Jäger-Stiftung zu, soweit dieser Empfänger als steuerbegünstigt anerkannt ist. Sonst fällt das Restvermögen gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung an eine oder mehrere steuerbegünstigte Körperschaften, die sich mit gleichen oder ähnlichen Aufgaben wie der aufgelöste Verband befassen (§ 55 Abs. 1 Ziff. 4 A. O.) Der Beschluss der Mitgliederversammlung über die Vermögensverwendung darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden (§ 61 Abs. 2 A. O.).
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im WTC ist freiwillig. Es gibt ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder, außerordentliche und fördernde Mitglieder.
Ordentliches Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat.
Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages über den der Vorstand entscheidet. Der Beitritt kann aus besonderen Gründen abgelehnt werden. Die Ablehnung erfolgt durch den Vorstand und ist dem Antragssteller schriftlich mitzuteilen.
Der Verein kann auf Vorschlag des Vorstandes Personen, die sich um den WTC und seine Aufgaben und Ziele besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Hierzu bedarf es der Zustimmung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Ab dem 75. Lebensjahr wird das ordentliche Mitglied automatisch Ehrenmitglied. Ehrenmitglieder haben Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitgliedes, sind aber von der Beitragspflicht befreit.
Außerordentliche Mitglieder sind Freunde des WTC. Außerordentliche Mitglieder können auch Verbände und Organisationen gemäß Artikel 2 Abs. (2) Ziff. 2 werden. Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag an den 1. Vorsitzenden des WTC unter Anerkennung der Satzung. Über Aufnahmeanträge von Freunden entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung des Antrages ist vom 1. Vorsitzenden dem Antragssteller mit Begründung schriftlich mitzuteilen. Außerordentliche Mitglieder haben bei Beschlussfassungen und Wahlen kein Stimmrecht und sind in der Anwesenheitsliste getrennt zu führen.
Fördernde Mitglieder sind Personen oder Gesellschaften, die mit ihren Mitgliedsbeiträgen den WTC finanziell unterstützen. Förderer können auch Verbände und Organisationen gem. Artikel 2 Abs (2) Ziffer 2 werden. Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag an den 1. Vorsitzenden des WTC unter Anerkennung der Satzung. Über Aufnahmeanträge der Förderer entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung des Antrages ist vom 1. Vorsitzenden dem Antragsteller mit Begründung schriftlich mitzuteilen. Fördernde Mitglieder haben bei Beschlussfassungen und Wahlen kein Stimmrecht und sind in der Anwesenheitsliste getrennt zu führen.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und sind im Sinne des Artikels 2 verpflichtet:
  1. die Aufgaben und Ziele des Vereins zu vertreten und zu fördern,
  2. die ihm übertragenen Ämter gewissenhaft zu verwalten,
  3. den Mitgliedsbeitrag rechtzeitig, spätestens aber bis zum des laufenden Geschäftsjahres, zu entrichten.
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
  1. durch Tod,
  2. durch freiwilligen Austritt, der nur zum Ende des Geschäftsjahres, mit einer Frist von drei Monaten an den 1. Vorsitzenden erklärt werden kann,
  3. durch Ausschluss.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,
  1. wenn es seinen Verpflichtungen gem. Artikel 5 Abs. (1) Ziff. 1. bis 2. dieser Satzung nicht nachkommt,
  2. wegen Verstoßes gegen Sicherheitsvorschriften auf dem Schießstand,
  3. wegen unehrenhaften Verhaltens
  4. wenn es mit seiner Beitragszahlung länger als drei Monate rückständig ist und eine zweimalige, schriftliche Mahnung erfolglos blieb.
  5. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Bei Ausschluss nach Abs. 1 und 2 ist dem Mitglied vor der Beschlussfassung durch den Vorstand Gelegenheit zur Stellungnahme mit einer Frist von zwei Wochen zu gewähren. Dem Mitglied ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
  6. Mit dem Tage des Ausschlusses oder des Austritts gem. Ziff. 2 erlöschen die Verpflichtungen des Verbandes und die Rechte des Mitgliedes.
Organe
Organe des WTC sind:
  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereines.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
  1. Beschlussfassung über Grundsatzfragen,
  2. Entgegennahme des Jahresberichts mit Aussprache,
  3. Beschlussfassung über Anträge an die Mitgliederversammlung
  4. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  5. Genehmigung des Jahresabschlusses,
  6. Genehmigung des Haushaltsplanes des kommenden Geschäftsjahres unter
  7. Festsetzung des Jahresbeitrages sowie der Aufnahmegebühr,
  8. Entlastung des Vorstandes,
  9. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes (Artikel 10 (1) Ziff. 1.-5.),
  10. Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
  11. Ehrungen
  12. Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung, mit einer Frist von einem Monat, mindestens einmal im Jahr schriftlich einberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung.
Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung bei Bedarf einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies mindestens von 1/4 der Mitglieder beantragt wird. Die Einberufung oder Einladung erfolgt schriftlich innerhalb einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung. Die Bestimmung des Abs. (3) Sätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.
Anträge der Mitglieder an die Mitgliederversammlung sind spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich und mit Begründung an den 1. Vorsitzenden zu richten.
Über den wesentlichen Hergang der Mitgliederversammlung und über die von ihr gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Das Protokoll wird vom Geschäftsführer geführt.
Stimmrecht
Mit Ausnahme der außerordentlichen und fördernden Mitglieder, die kein Stimmrecht haben, hat jedes Mitglied in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
Ein Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied in der Mitgliederversammlung durch Vollmacht vertreten lassen, wobei ein Mitglied höchstens drei Stimmen auf sich vereinigen darf. Vollmachten sind vor der Versammlung dem Vorsitzenden zu übergeben.
Mitglieder des Vorstandes haben bei der Beschlussfassung über ihre Entlastung kein Stimmrecht.
Hat ein Mitglied bis zum Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres seinen Beitrag nicht gezahlt, so hat es kein Stimmrecht.
Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
  1. dem 1. Vorsitzenden,
  2. dem 2. Vorsitzenden,
  3. dem Geschäftsführer,
  4. dem Kassenwart,
  5. dem Schießwart.

Der Vorstand leitet den WTC. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen gebunden. Der Vorstand kann Beisitzer für bestimmte Aufgaben berufen, die mit beratender Stimme an den Vorstandsitzungen teilnehmen

Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

  1. die Wahrnehmung der Aufgaben und Ziele des WTC, insbesondere gegenüber Behörden, jagdlichen Organisationen, Körperschaften und Verbänden gem. Artikel 2 dieser Satzung,
  2. die Erstattung des Jahresberichts,
  3. die Erstellung des Jahresabschlusses zur Vorlage an die Mitgliederversammlung,
  4. die Aufstellung des jährlichen Haushaltsplanes,
  5. die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen,
  6. die Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
  7. den Erlass einer Geschäftsordnung,

Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr statt. Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende leiten die Sitzungen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und Wahrung einer Frist von mindestens zwei Wochen. Eine Sitzung des Vorstandes ist auf Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern einzuberufen. Ein solcher Antrag bedarf der Schriftform und ist zu begründen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.
Der Vorstand kann Beschlüsse auch im schriftlichen und fernmündlichen Verfahren fassen.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Geschäftsführer. Je zwei von ihnen vertreten gemeinschaftlich den WTC gerichtlich und außergerichtlich.
Abstimmung und Wahlen
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Bei Satzungsänderungen, sowie bei Änderung der Aufgaben und Ziele (Vereinszweck), ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Abstimmungen sind offen durchzuführen, sofern kein stimmberechtigter Anwesender geheime Abstimmungen verlangt. In der Mitgliederversammlung sind geheime Abstimmungen nur dann durchzuführen, wenn mindestens 1/5 der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder dies fordern. Dabei finden Vollmachten keine Berücksichtigung. Bei Stimmgleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht festgestellt.
Bei Wahlen ist ein Wahlleiter zu benennen. Wahlen sind geheim vorzunehmen. Sie können offen durchgeführt werden, wenn kein stimmberechtigter Anwesender widerspricht. In der Mitgliederversammlung sind für den Widerspruch gegen eine offene Wahl die Stimmen von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Anwesenden erforderlich.
Wahlen erfolgen für einen Zeitraum von vier Jahren, Ergänzungswahlen für die restliche Amtszeit.
Gewählt wird, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Sofern eine Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht wird, findet eine Stichwahl zwischen den Bewerbern statt, die die höchsten Stimmzahlen erhalten haben. Ergibt sich hierbei Stimmgleichheit, so entscheidet ein dritter Wahlgang und danach das Los, das durch den Wahlleiter zu ziehen ist.
Mit der Ausnahme des Vorsitzenden können mehrere Personen in einem Wahlgang gewählt werden.
Beitrag und Aufnahmegebühr
Die zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des WTC erforderlichen Geldmittel haben die Mitglieder durch Beiträge aufzubringen. Die Beiträge werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Die Aufnahme in den WTC ist kostenpflichtig. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe des Betrages.
Datenschutz
Personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder werden im WTC im Rahmen der satzungsgemäßen Zwecke im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes erhoben, verarbeitet und genutzt.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Angelegenheiten ist der Sitz des WTC.
Der Vorstand wird ermächtigt, die Satzung und Änderungen der Satzung, nach Eintragung im Vereinsregister, mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens zu veröffentlichen.